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AGB

Informationen

 

Firmenwortlaut                    Reifen NL GmbH

Anschrift                              Rüstorf 144, 4690 Schwanenstadt

Telefon                                +43 7673 / 300 50

Fax                                     +43 7673 / 300 50 40

E-Mail                                  office@reifen-nl.at

Firmenbuchnummer          304089s

Firmenbuchgericht             FB Gericht Wels

UID Nr.                                ATU 63840437

 

 

 

1. Allgemeines

 

1.1  Die Reifen NL GmbH (auch kurz „Reifen NL“) schließt sämtliche Verträge ausschließlich auf Grundlage nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Der Vertragspartner von Reifen NL anerkennt diese AGB als Vertragsbestandteil für sämtliche mit Reifen NL abzuschließenden Rechtsgeschäfte. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern wird hiermit widersprochen und erlangen auch dann keine Gültigkeit, selbst wenn diesen abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.

 

2. Lieferbedingungen, Lieferfristen

 

2.1 Lieferungen erfolgen zu den am Tage der Absendung oder Abholung der Ware gültigen Bedingungen.

 

2.2 Warenlieferungen erfolgen ab dem Firmensitz in Rüstorf oder ab einem anderen Auslieferungslager nach Wahl von Reifen NL. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Vertragspartner, im Falle der Versendung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person. Zur Reparatur vorgesehene Reifen sind franko Reifen NL zuzusenden. Die Rücksendung erfolgt nach Wahl von Reifen NL durch ihre Kundendienstfahrzeuge oder per franko Frachtgut. Mehrkosten für eine andere Beförderungsart hat der Vertragspartner zu tragen. Während der Dauer der Beförderung trägt der Vertragspartner auch die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware. Erfolgt die Beförderung der Ware durch Kundendienstfahrzeuge von Reifen NL, so haftet Reifen NL nur bei einer Beschädigung der Ware für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 

2.3 Von Reifen NL zugesagte Lieferfristen verlieren im Falle von unvorhergesehenen und/oder nicht grob fahrlässig verschuldeten Störungen im Betrieb ihre Gültigkeit, sodass der Vertragspartner keine Schadenersatzansprüche infolge Lieferverzug geltend machen kann.

 

2.4 Reifen NL ist berechtigt, Warenlieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder Reifen NL sonst irgendwie Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Vertragspartners erlangt. Im Falle eines Bekanntwerdens von wesentlichen Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ist Reifen NL nur noch gegen entsprechende Besicherung zur Vertragserfüllung verpflichtet.

 

3. Zahlungsbedingungen


3.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die Rechnungen von Reifen NL sofort fällig. Skonto bedarf der vorherigen Vereinbarung, wobei die Vereinbarung nur dann Gültigkeit erlangt, wenn der Vertragspartner überdies sämtliche vertragliche Verpflichtungen (aus sämtlichen Rechtsgeschäften) mit Reifen NL erfüllt hat.

 

3.2 Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners werden von Reifen NL Verzugszinsen in Höhe von 10 % per anno in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat der Vertragspartner sämtliche Reifen NL entstandenen Kosten, insbesondere Mahn-, Inkassokosten sowie jene Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, zu tragen.

 

3.3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden im Einzelfall nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung der Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Akzepte und eigene Wechsel des Vertragspartners kann Reifen NL mit einem den Gerichtsstand bestimmten Zusatz versehen. Eine Gewähr für Vorlage und Protest wird nicht übernommen. Protesterhebung eigener Wechsel des Vertragspartner oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigt Reifen NL, sämtliche noch laufende Wechsel dem Vertragspartner zurückzugeben. In diesem Falle werden sämtliche Forderungen der Reifen NL zur sofortigen Zahlung fällig. Gleiches gilt auch für nicht eingelöste Schecks.

 

3.4 Reifen NL ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, eine etwaige Kreditgewährung oder Ratenzahlungsvereinbarung betreffend den Kaufpreis bzw. das Entgelt jederzeit einseitig durch eine formlose Verständigung des Vertragspartners zu beenden. Darüber hinaus kann Reifen NL für eine bestehende Forderung eine ausreichende Sicherstellung, insbesondere Bankgarantie, Verpfändung von Fahrnissen sowie Forderungsabtretungen und dergleichen, verlangen. Wird diesem Ersuchen durch den Vertragspartner nicht entsprochen, sind sämtliche offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

3.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Reifen NL oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltrechtes berechtigt, wenn und so weit eine Forderung unbestritten und sein Gegenanspruch rechtskräftig ist. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner kein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu.

 

3.6 Zahlungen an Reifen NL gelten nur dann als Erfüllung, wenn sie am Firmensitz in Schwanenstadt (Rüstorf) oder an eine andere in Österreich befindliche Niederlassung von Reifen NL geleistet werden. Zahlungen an Angestellte, Vertreter und sonstige Arbeitnehmer von Reifen NL werden nur dann als Erfüllung anerkannt, wenn diese Personen Inkassovollmacht haben.

 

3.7 Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag, an dem der Betrag bar bezahlt oder bei bargeldloser Zahlung dem Konto von Reifen Nl gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Vertragspartner.

 

4. Preise, Eigentumsvorbehalt

 

4.1 Den Verträgen liegen jeweils die am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Preise von Reifen NL zugrunde. Ist der Vertragspartner ein Vollkaufmann und gehört der Vertrag zu seinem Handelsgewerbe, ist Reifen NL, insbesondere bei abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen (zB. ständige Geschäftsbeziehungen infolge laufender regelmäßiger Warenlieferungen) berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die bei Vertragsabschluss zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern, insbesondere sich die Preise der Lieferanten von Reifen NL erhöhen. Gleiches gilt auch gegenüber Nichtkaufleuten, wenn Waren und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden.

Ansonsten sind Preiserhöhungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als 4 Monate liegen.

 

4.2 Reifen NL behält sich das Eigentum an allen verkauften Vertragserzeugnissen bis zur vollständigen und endgültigen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertrag vor.

Der Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist dem Vertragspartner lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet. Der Vertragspartner tritt im Voraus alle aus dem Weiterverkauf der Waren entstehenden Forderungen sicherheitshalber an Reifen NL ab. Der Vertragspartner ist solange berechtigt und verpflichtet die an Reifen NL abgetretenen Forderungen einzuziehen, als Reifen NL diese Ermächtigung nicht ausdrücklich widerrufen hat und der Vertragshändler seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt. Die generelle Gestattung des Weiterverkaufes erfolgt unter der Vorraussetzung und im Vertrauen darauf, dass der Vertragspartner die vorbezeichneten Forderungen weder im Zeitpunkt des Weiterverkaufs noch später an Dritte abgetreten hat oder abtreten wird.

 

4.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner zu Besitz und Gebrauch der Ware berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.

Über Eingriffe von dritter Seite in unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren hat der Vertragspartner Reifen NL unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für  Maßnahmen zur Beseitigung und Abwehr derartiger Angriffe notwendigen Kosten zu tragen, soweit sie nicht von dem Dritten, der den Eingriff veranlasst hat, einbringlich gemacht werden können.
 

4.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware diese in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und hierfür alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
 

4.5 Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder kommt er seinen wesentlichen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann Reifen NL das Vorbehaltsgut vom Vertragspartner herausverlangen und die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. Reifen Nl ist weiters berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Ein Zurückbehalterecht steht dem Vertragspartner nicht zu. Sämtliche durch die Rückgabe des Vorbehaltsgutes an Reifen NL entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner.

 

5. Gewährleistung

 

5.1 Reifen NL übernimmt für sämtliche Waren die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung im Rahmen nachfolgender Bestimmungen:

 

5.2 Für Mangelfolgeschäden wird die Haftung nur insoweit übernommen, als Reifen NL hinsichtlich der Schadensverursachung grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Gleiches gilt für die Beratung durch Mitarbeiter von Reifen NL.

 

5.3 Mängelrügen haben seitens des Vertragspartner unverzüglich nach Erhalt der Lieferung bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen schriftlich zu erfolgen.

 

5.4 Ersatzansprüche können nur Vertragspartner von Reifen NL geltend machen.

 

5.5 Im Falle von berechtigten Mängelrügen verpflichtet sich Reifen NL nach ihrer Wahl:

 Reifen wieder Instand zu setzen, oder auszutauschen oder einen angemessenen Nachlass zu gewähren, der darüber hinaus bei Dauerschuldverhältnis auf eine laufende Rechnung gutgeschrieben werden kann. Bei runderneuerten Reifen richtet sich die Höhe des Nachlasses nach den Runderneuerungspreisen zur Zeit der Lieferung.

 

5.6 Schadhafte Reifen für die Ersatz geleistet wurde, gehen wiederum in das Eigentum von Reifen NL über.

 

5.7 Für Reifen, die nicht von Reifen NL repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurden, sowie bei gebrauchten oder Reifen zweiter Wahl werden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen. Mängel oder Schäden, die nicht von Reifen NL verursacht sind, begründen keinen Ersatzanspruch. Darunter fallen insbesondere Schäden als Folgen von unvorschriftsmäßigem Luftdruck, zu hoher Belastung, falschen, schadhaften oder rostigen Felgen, falscher Radstellung, überhöhter Geschwindigkeit, übermäßige Erhitzung, Verletzungen, Unfälle, anderweitig eingesetzte Spikes usw.

 

5.8  Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit von Reifen verpflichtet Reifen NL nicht zur Ersatzlieferung oder zur Vergütung.

 

5.9 Nach Montagearbeiten hat sich der Vertragspartner bzw. der Fahrer seines Fahrzeuges von der Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten zu überzeugen. Er wird darauf hingewiesen, dass nach kurzer Fahrt die Radmutern nachgezogen werden müssen. Für Schäden, welcher Art auch immer, die durch die Nichtbeachtung dieser Vertragsbestimmungen entstehen, wird seitens Reifen NL keine Haftung übernommen.

 

5.10 Sofern bei festgefressenen Radmuttern/ -bolzen, die beim Reifenwechseln nur mit großem Kraftaufwand zu lösen sind, Schäden an diesen, den Radmuttern/ -bolzen oder Bremstrommeln oder Aufnahmen entstehen, wird hierfür keine Haftung übernommen.

 

 

6. Sonstige Bestimmungen

 

6.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

 

6.2 Sollte eine der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung wegen Verstoßes gegen zwingende Gesetzesvorschriften nichtig sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist der Vertragspartner Konsument, gelangen die AGB nur insoweit zur Geltung, als sie nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das KSchG, verstoßen.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

7.1 Als Erfüllungsort gilt ausdrücklich der Sitz der Hauptniederlassung von Reifen NL in Schwanenstadt (Rüstorf) als vereinbart.

 

7.2 Soweit das Gesetz keinen unabdingbaren zwingenden Gerichtsstand vorsieht, gilt im Falle

von Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich das örtlich bzw. sachlich zuständige Gericht am   Hauptsitz von Reifen NL in Wels als vereinbart.

 

8. Rückgabe


8.1 Die Rückgabe verkaufter Ware ist nur auf Antrag und innerhalb von einer Woche ab Rechnungsdatum möglich. Der Antrag ist bei uns schriftlich anzufordern. Sofern Reifen NL ausnahmsweise Waren zurücknimmt, wird der am Tage der Rücknahme für den Käufer gültige Nettoeinstandspreis abzüglich eines Wertes von 10% des Nettoeinstandspreise berechnet.

Kompletträder, Alu- und Stahlfelgen sind von der Rückgabe ausgeschlossen.

Dies gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.

Dafür gelten die besonderen Regelungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

9. Sonstiges

 

9.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sind, so wie die Lieferfristen, unverbindlich. Richtigstellungen infolge Irrtums und Preisänderungen behalten wir uns vor.

 

Die gelieferte Ware sowie Lieferscheine und Rechnungen sind sofort auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu reklamieren. Wird dies unterlassen, gilt die Ware als genehmigt. Bei Transportschäden muss bei sonstigem Anspruchsverlust mit Zustellung der Ware beim jeweiligen Frachtführer reklamiert werden.

 

Technische Änderungen, Druck- und Satzfehler bleiben vorbehalten.

 

10. Reklamation

 

Bei Warenreklamationen kann kein sofortiger Ersatz geleistet werden.  Die Ware wird zur Befundung den jeweiligen Erzeugern übergeben. Ersatz bzw. Gutschrift wird aufgrund des Werksbefundes durchgeführt. Durch Reklamationen wir die Fälligkeit der Fakturen nicht beeinflusst.

 

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